Im Gespräch mit den Experten von Alpmann Fröhlich

Handlungsbedarf für Unternehmen

29. September 2021

Betriebs- und Geschäftsgeheimnis und die Umsetzung der Whistleblower Richtlinien (EU) im deutschen Recht

Diese Woche waren wir zu Gast bei unseren Netzwerk-Freunden von der Kanzlei Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltges.Mbh in Emsdetten. Vielen Dank für den Input rund um das Thema Betriebs- und Geschäftsgeheimnis und die Umsetzung der Whistleblower Richtlinien (EU) im deutschen Recht. Vielen Dank an die Referenten und ebenfalls an die knapp 20 Teilnehmer*innen. Wir freuen uns auf das nächste Mal!

Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten und führt zu teilweise erheblichen Änderungen im Bereich des Geheimnisschutzes. Während nach der früheren Rechtslage Geschäftsgeheimnisse wie etwa Konstruktionszeichnungen oder Kundenlisten quasi „automatisch“ geschützt waren, sind diese nach dem GeschGehG nunmehr nur dann geschützt, wenn „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen worden sind. Hierzu treffen nunmehr die ersten gerichtlichen Entscheidungen ein. Das bedeutet: Es ist etwas zu tun – sei es in der IT oder insbesondere in der Vertragsgestaltung. Einzelheiten zum GeschGehG und weitere Besonderheiten präzisieren die Rechtsanwälte Prehn/Wehmeier mit konkreten Beispielen.

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben (EU 2019/1937) zum Schutz von Hinweisgebern müssen alle Unternehmen in Deutschland ab 50 Mitarbeitern oder ab 10 Millionen Euro Umsatz bis zum 17. Dezember 2021 ein professionelles Hinweisgeber-System einrichten. Über dieses System müssen Mitarbeiter anhand vordefinierter Prozesse Meldungen zu (potenziellen) Gesetzesverstößen anonym innerhalb ihrer jeweiligen Organisation melden können. Die EU-Hinweisgeber-Richtlinie wird ähnlich hohe Wellen schlagen wie das Thema DSGVO, denn sie betrifft alle europäischen Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und wird bei Nicht-Einhaltung ähnlich hohe Geldstrafen mit sich ziehen. Die Richtlinie verlangt, dass Sie in Ihrem Unternehmen Ihren Mitarbeitern eine Möglichkeit bieten, Gesetzesverstöße anonym melden zu können. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dringend gehalten, Vorsorge zu treffen: An niemandem sind die vielen Schlagzeilen zu Tönnies und Wirecard vorbeigegangen und auch wenn Sie denken: „Bei uns passiert so etwas nicht!“ – Fehlverhalten von Mitarbeitern gehört leider zur Realität. In den seltensten Fällen erfahren Sie davon, geschweige denn haben Sie die Möglichkeit, aktiv einzugreifen und gegenzusteuern.

 

 

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