Satzung
der
Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. (WVS)
in der Fassung vom 19.10.2021
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. (WVS)
Er ist unter der Nr. 20370 beim AG Steinfurt ins Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen und tarifpolitischen Ziele.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
Firmen und Institutionen, soweit sie nicht Unternehmen sind, können Gastmitglieder werden. Zusätzlich können Gastmitglieder solche Personen werden, die in Unternehmen an leitender Stelle tätig sind bzw. waren. Auch ohne diese Voraussetzung können solche Personen die Gastmitgliedschaft erwerben, die der Wirtschaft nahestehen oder sich um sie besondere Verdienste erworben haben.
Der Austritt ist nur mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
(§ 2) möglich.
Der Verein besteht im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.
Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Änderung der Satzung, ist eine ¾-
Mehrheit der anwesenden
WVS-Mitglieder erforderlich.
Vorstand
Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Schatzmeister. In den Gesamtvorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer
berufen werden.
Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer bestellen.
Der Gesamtvorstand und ein von der Mitgliederversammlung ein- zuberufener Ausschuss entscheidet einstimmig über den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.
Zwei Mitglieder des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre.
Mitgliederversammlung
Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen. Die Ladungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.
Auflösung des Vereins
Mit dem Auflösungsbeschluss ist zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu
fassen.
Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Betritt eines Mitglieds nimmt der Verein u.a. die Adresse, das Geburtsdatum der Inhaber oder Geschäftsführer und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Hinweis zur Verwendung des generischen Maskulinums in dieser Satzung:
Das aus Gründen der besseren Lesart vornehmlich verwendete generische Maskulinum schließt gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen ein.
Satzung in der Ursprungsfassung vom 14. August 1972
geändert am 7. September 1972;
geändert am 15. November 1985;
geändert am 10. Juni 1987;
geändert am 30. Juni 1992;
geändert am 16. Mai 2001,
geändert am 7. April 2011.
geändert am 19.10.2021