Satzung

 

Satzung

der

Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. (WVS)

 

in der Fassung vom 19.10.2021

 

  • 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. (WVS)

Er ist unter der Nr. 20370 beim AG Steinfurt ins Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.

  1. Der Verein hat den Zweck:

  1. a) die gemeinsamen Belange der in der WVS zusammengeschlossenen Unternehmen zu behandeln und öffentlich im Sinne der sozialen Marktwirtschaft zu vertreten,

  1. b) den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern.

Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen und tarifpolitischen Ziele.

  • 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jedes Unternehmen aus dem Kreis Steinfurt werden Auch Unternehmen im kreisnahen Raum können Mitglied werden.

          Firmen und Institutionen, soweit sie nicht Unternehmen sind, können Gastmitglieder werden. Zusätzlich können Gastmitglieder solche Personen werden, die in Unternehmen an leitender Stelle tätig sind bzw. waren. Auch ohne diese Voraussetzung können solche Personen die Gastmitgliedschaft erwerben, die der Wirtschaft nahestehen oder sich um sie besondere Verdienste erworben haben.

  1. Die Mitgliedschaft setzt den Willen voraus, Vorstand und Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Ziff. 3) durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hier gilt die einfache Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Liquidation, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

          Der Austritt ist nur mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
(§ 2) möglich.

          Der Verein besteht im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.

          Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

          Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

  1. Zur Ergänzung, und/oder

       Änderung der Satzung, ist eine ¾-

       Mehrheit der anwesenden

      WVS-Mitglieder erforderlich.

 

  • 4

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

          Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

          Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Schatzmeister. In den Gesamtvorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer

        berufen werden.

  1. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.

          Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer bestellen.

  1. Gesamtvorstandsbeschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

          Der Gesamtvorstand und ein von der Mitgliederversammlung ein- zuberufener Ausschuss entscheidet einstimmig über den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.

  1. Der Vorstand berichtet den Mitgliedern mindestens halbjährlich über die Arbeit des Vereins.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  • 5
    Rechnungsprüfer

Zwei Mitglieder des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen.

          Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

          Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre.

  • 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes selbständig oder von ihm auf Antrag eines

Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen. Die Ladungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.

  1. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben lediglich beratende Stimme. Im Allgemeinen genügt einfache Mehrheit der Anwesenden. ¾-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Satzungsänderungen. Zum Auflösungsbeschluss ist ebenfalls eine ¾-Mehrheit der Mitglieder erforderlich; kommt eine solche Mehrheit in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, entscheidet darüber in einer weiteren, vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen einzuberufenden Mitgliederversammlung die ¾-Mehrheit der Anwesenden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist so lange beschlussfähig, wie kein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wird. Im Falle der Antragstellung ist für die Beschlussfähigkeit die
    Anwesenheit von mindestens 15 % der Mitglieder erforderlich.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
    Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer gegenzuzeichnen ist.

  1. Einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung in Präsenz, digital oder kombinierter Form statt, in der vom Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr die Jahresrechnung vorzulegen und Bericht zu erstatten ist. Ferner haben die beiden Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Als dann ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

  • 7
    Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt; diese kann auch ein Eintrittsgeld beschließen. Zur Deckung besonderer
    Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit Umlagen festsetzen.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen
    von der Beitragsordnung abzuweichen.

  • 8

Auflösung des Vereins

Mit dem Auflösungsbeschluss ist zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu

      fassen.

         

Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Betritt eines Mitglieds nimmt der Verein u.a. die Adresse, das Geburtsdatum der Inhaber oder Geschäftsführer und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(2) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Hinweis zur Verwendung des generischen Maskulinums in dieser Satzung:

Das aus Gründen der besseren Lesart vornehmlich verwendete generische Maskulinum schließt gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen ein.

 

Satzung in der Ursprungsfassung vom 14. August 1972

geändert am 7. September 1972;

geändert am 15. November 1985;

geändert am 10. Juni 1987;

geändert am 30. Juni 1992;

geändert am 16. Mai 2001,

geändert am 7. April 2011.

geändert am 19.10.2021